1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Fotografen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen, auch bei nicht nochmals ausdrücklicher Vereinbarung. Diese AGB gelten
im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung – auch ohne ausdrückliche Einbeziehung – auch
für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen,
werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
2. Leistung des Fotografen
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind vom Fotografen
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu
erwarten ist. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen
oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden
Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen.
Erstellte Aufnahmen des Fotografen werde dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat
übergeben.
Der Fotograf ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Aufnahmen
über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren.
Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr der Verschlechterung
oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.
3. Vergütung
Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite,
Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert
in durch den Fotografen in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Kunden zu entrichtende
Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MwSt. in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise ab Fotostudio. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden
Mehrkosten zu tragen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar
entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit,
um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Das
Honorar ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten fällig. Wird eine Bildproduktion
in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand in Rechnung stellen.
Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Fotografen liegen, nicht zur
Durchführung des Auftrages, ist der Fotograf berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu
stellen:
– Absage durch den Auftraggeber bis zu 5 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages =
40% der veranschlagten Kosten
– Absage durch den Auftraggeber bis zu 3 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages =
60% der veranschlagten Kosten
– Absage durch den Auftraggeber bis zu bis 1 Arbeitstag vor Abwicklung des Auftrages =
80% der veranschlagten Kosten
Die Geltendmachung von weiteren Schäden beleibt hiervon unberührt.
4. Übertragung von Nutzungsrechten / Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte
zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender
Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf
einer gesonderten Vereinbarung.
Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschließlich aller Retuschen, Composings und anderer
Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars
und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Bei Fristüberschreitungen behält der Fotograf
sich rechtliche Schritte im Sinne des Urheberschutzes vor. Hierdurch können Folgekosten für den
Auftraggeber resultieren, insbesondere, wenn er Werke des Fotografen im Zeitraum des Zahlungsverzuges
publiziert.
Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr zur Nutzung in Anzeigen
und Prospekten in Deutschland übertragen. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem
Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur
an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Fotografen und ist ohne diese rechtswidrig.
Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Fotografien sind
so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen in Schriftform.
Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber genannt zu werden.
Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors
mit den Bilddaten verkünpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten
bleiben. Der Fotograf ist berechtigt, alle von ihm erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung
zu nutzen. Die Zweitverwertung von Bildmaterial kann nur vom Fotografen genutzt
werden.
5. Rechtsverletzungen / Überschreitung der Nutzungsrechte
Jegliche Nutzungen von Bildern des Fotografen durch den Auftraggeber, welche nicht von der
Einräumung von Nutzungsrechten seitens des Fotografen gedeckt sind, ist seitens des Auftraggebers
nach der jeweils gültigen Fassung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM) zu honorieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, für jeden Fall der unberechtigten Verwendung von
Bildmaterial des Fotografen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen des jeweils
für die gegenständliche Bildverwendung fälligen Bildhonorars.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Nennung des Fotografen nach Ziffer 4
dieser Bedingungen, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des
jeweils für die gegenständliche Bildverwendung fälligen Bildhonorars.
6. Gewährleistung und Haftung
Der Fotograf sowie seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem
Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten
sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren
Schadens ist ausgeschlossen.
Der Fotograf verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt
walten zu lassen. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich
der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Zur Aufnahme durch den Auftraggeber überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher
Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung
zu versichern.
Der Fotograf übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder Gegenständen,
es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular gegenüber dem
Auftraggeber vorgelegt. Dem Fotografen werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und
Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung dieser berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter
sind. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der
Verletzung dieser Pflicht resultieren.
Der Auftraggeber erklärt, dass er hinsichtlich dem Fotografen zu Erstellung von Aufnahmen
übergebener Gegenstände, Bildern oder Bildbestandteilen, oder selbst mitgebrachter Modelle,
die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechte für den Fotografen übernommen hat und
diesen insoweit von Ansprüchen von Dritter Seite freihalten wird.
Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung
von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.
Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach
Übergabe beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten Bilder als vertragsgemäß
und mängelfrei abgenommen. Der Fotograf wird nach eigener Wahl unentgeltlich die
Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern oder neu liefern, die aufgrund eines innerhalb
der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden oder deren
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Mit Übergabe der Bilddaten an den Auftraggeber
erlischt für den Auftragnehmer die Aufbewahrungspflicht. Eine Archivierung von Bilddaten
durch den Auftragnehmer bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser
ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich,
die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die
der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Bamberg. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz/
Wohnsitz zu belangen.